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Schaumburg & Partner

Allgemeine Geschäfts- und Mandatsbedingungen der Kanzlei Schaumburg und Partner Patentanwälte mbB

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäfts- und Mandatsbedingungen gelten ab dem Datum ihres Inkrafttretens für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Kanzlei Schaumburg und Partner Patentanwälte mbB (im Folgenden: SCHAUMBURG) und ihren Vertragspartnern. Bei bereits bestehenden vertraglichen Beziehungen gelten diese Bedingungen erst ab dem Inkrafttreten der Bedingungen. Eine rückwirkende Anwendung erfolgt nicht.

2. Vertragspartner im Sinne dieser Bedingungen sind Auftraggeber, die SCHAUMBURG mit der Erbringung von Leistungen beauftragen. Zu den von diesen Bedingungen erfassten Leistungen gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die rechtliche Beratung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden, die Ausarbeitung und Einreichung von Schutzrechtsanmeldungen, die Durchführung von Recherchen zu Schutzrechten, die Überwachung von Schutzrechten, die Korrespondenz mit in- und ausländischen Rechts- und/oder Patentanwälten, sowie sonstige Leistungen außerhalb eines Mandatsverhältnisses, die im Zusammenhang mit dem gewerblichen Rechtsschutz stehen.

3. Vertragspartner im Sinne dieser Bedingungen sind auch Nachauftragnehmer, die SCHAUMBURG im Rahmen der Erbringung von Leistungen beauftragt, mit deren Erbringung SCHAUMBURG durch einen Auftraggeber beauftragt worden ist.

4. Vertragspartner im Sinne dieser Bedingungen sind auch Vermittler, die SCHAUMBURG zur Erbringung von Leistungen im Auftrag oder auf Weisungen eines Dritten beauftragen. Vermittler sind insbesondere ausländische Rechts- und/oder Patentanwälte.

5. Aufträge werden grundsätzlich an SCHAUMBURG und nicht an einzelne Partner oder Mitarbeiter erteilt.

6. Abweichungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.

7. Ergänzend gelten die berufsrechtlichen Regelungen für Patentanwälte gemäß der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung für Patentanwälte.

II. Vertragliche Beziehung und Vollmacht

1. Die vertragliche Beziehung zwischen SCHAUMBURG und dem Auftraggeber entsteht durch explizite Annahme des Auftrags oder konkludent durch Erbringung der beauftragten Leistung oder einer Teilleistung davon durch SCHAUMBURG.

2. Die vertragliche Beziehung zwischen SCHAUMBURG und dem Nachauftragnehmer entsteht durch explizite Annahme des Auftrags oder konkludent durch Erbringung der beauftragten Leistung oder einer Teilleistung davon durch den Nachauftragnehmer.

3. Der Auftraggeber erteilt SCHAUMBURG im Rahmen eines Mandatsverhältnisses die Vollmacht, ihn in allen notwendigen Verfahren vor den zuständigen Behörden, Gerichten oder internationalen Organisationen und gegenüber Dritten zu vertreten.

III. Umfang und Ausführung des Auftrags

1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Die Auftragsausführung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

2. Soweit nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Bearbeitung des Auftrags ausschließlich auf Basis deutschen Rechts sowie des in Deutschland geltenden EU-Rechts.

3. SCHAUMBURG ist berechtigt, zur Auftragsausführung sachkundige Mitarbeiter oder externe Fachleute ohne Rücksprache und ohne vorherige Genehmigung heranzuziehen.

4. Die Kommunikation zwischen SCHAUMBURG und dem Auftraggeber sowie Dritten kann per E-Mail erfolgen. Eine Verschlüsselung erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht und eine Art der Verschlüsselung vereinbart worden ist.

IV. Vergütung, Vorschuss und Fälligkeit

1. Die Vergütung richtet sich nach der Gebührenordnung von SCHAUMBURG und ggf. getroffenen Vergütungsvereinbarungen.

2. SCHAUMBURG ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen, dessen Bezahlung Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ist.

3. Die Vergütung ist nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber sofort fällig. 30 Tage nach Zugang fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB an. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber gegenüber Forderungen von SCHAUMBURG ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Monatliche Abrechnungen behält sich SCHAUMBURG vor.

4. SCHAUMBURG ist berechtigt, Geld und sonstige Vermögenswerte für den Auftraggeber entgegenzunehmen und offene Vergütungsansprüche hieraus zu begleichen, soweit diese nicht zweckgebunden sind.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SCHAUMBURG auf Aufforderung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich mitzuteilen und stimmt deren Weitergabe an deutsche Finanzbehörden ausdrücklich zu.

V. Beauftragung und Bezahlung von Nachauftragnehmern

1. SCHAUMBURG ist berechtigt, nach eigenem Ermessen im Namen und expliziten oder konkludenten Auftrag des Auftraggebers Nachauftragnehmer mit Tätigkeiten auszuwählen und zu beauftragen. Solche Nachauftragnehmer umfassen insbesondere im In- und Ausland zugelassene Rechts- und/oder Patentanwälte, Zeichenbüros, Übersetzer, Gebühreneinzahlungsunternehmen sowie Validierungsdienstleistungsunternehmen. Der Auftraggeber kann jedoch auch Nachauftragnehmer mit der Beauftragung von SCHAUMBURG festlegen oder nachfolgend ändern. Die Kosten für den mit der Änderung verbundenen Aufwand trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber haftet allein für die Vergütung des beauftragten Nachauftragnehmers. SCHAUMBURG nimmt die Rechnung des Nachauftragnehmers entgegen, stellt dem Auftraggeber den Rechnungsbetrag zzgl. eigenem Aufwand in Rechnung und wickelt die Zahlung an den Nachauftragnehmer nach Zahlung der Rechnung durch den Auftraggeber ab.

3. Mit Auftragsannahme erkennt der Nachauftragnehmer an, dass allein der Auftraggeber für die Vergütung des Nachauftragnehmers haftet. Bei einem Zahlungsausfall durch den Auftraggeber ist SCHAUMBURG nicht zur Bezahlung der Rechnung des Nachauftragnehmers verpflichtet. Insbesondere haftet SCHAUMBURG nicht für solche Verbindlichkeiten.

VI. Beauftragung über Vermittler

1. Wird SCHAUMBURG durch Vermittler, wie einen in- oder ausländischen Rechts- und/oder Patentanwalt im Namen eines Dritten beauftragt, stellt der Vermittler sicher, dass SCHAUMBURG durch den Dritten ordnungsgemäß bevollmächtigt ist. Auf Aufforderung weist der Vermittler SCHAUMBURG die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Zusendung einer Vollmacht nach.

2. Der Vermittler gewährleistet die ordnungsgemäße Vergütung zugunsten von SCHAUMBURG. Sofern dies zur Sicherstellung der Vergütung erforderlich ist, verlangt der Vermittler von dem Dritten eine Vorauszahlung.

3. Bleibt die Zahlung einer Leistung, die SCHAUMBURG für einen Dritten erbracht hat, trotz einer an den Vermittler gerichteten Zahlungserinnerung aus, so ist SCHAUMBURG berechtigt, die Zahlung direkt von dem Dritten zu verlangen.

VII. Haftung und Haftungsbeschränkung

1. Für durch SCHAUMBURG einfach fahrlässig verursachte Schäden – mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen – sind alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis auf einen Maximalbetrag von EUR 4.000.000 (in Worten: vier Millionen) pro Schadensfall beschränkt.

2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 1 gilt auch für Ansprüche, die Dritte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gegenüber SCHAUMBURG geltend machen.

3. Jegliche Haftung wegen Vorsatzes bleibt unberührt.

4. SCHAUMBURG unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme über der gesetzlichen Mindestdeckung. Auf Verlangen des Auftraggebers kann für den Einzelfall eine Versicherung in einer von dem Auftraggeber gewünschten Höhe abgeschlossen und die Haftungsbeschränkung bis zu dieser Höhe aufgehoben werden, sofern hinsichtlich der damit verbundenen Kosten vorab Einvernehmen zwischen SCHAUMBURG und dem Auftraggeber erzielt worden ist.

5. Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber SCHAUMBURG nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, Einrede wegen Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.

VIII. Weitergabe der Arbeitsergebnisse

Die Arbeitsergebnisse von SCHAUMBURG sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHAUMBURG an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber wird SCHAUMBURG von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Arbeitsergebnisse von SCHAUMBURG unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung an Dritte weitergegeben hat. Die Parteien stellen klar, dass Dritte im Sinne dieser Regelung auch alle mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen sind.

IX. Einsatz von künstlicher Intelligenz

Zur Unterstützung einer effizienten und hochwertigen Auftragsbearbeitung ist SCHAUMBURG berechtigt, Künstliche Intelligenz (KI) einsetzen. Dabei bleiben die finale Prüfung, rechtliche Beurteilung und Verantwortung stets beim bearbeitenden Patentanwalt von SCHAUMBURG. Die Vertraulichkeit und der Schutz sensibler Daten werden gewährleistet und erfolgen unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Originär anwaltliche Wertungen erfolgen ausschließlich durch einen menschlichen Patentanwalt.

X. Datenschutz und personenbezogene Daten

Informationen zum Datenschutz und zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind unter https://www.schaumburg.partners/datenschutz einsehbar.

XI. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Auf das Auftragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind der Sitz von SCHAUMBURG.

XII. Sonstiges

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Textform.

3. Diese allgemeinen Geschäfts- und Mandatsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und können in andere Sprachen übersetzt worden sein. Im Falle von Zweifeln oder Auslegungsunterschieden ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Diese allgemeinen Geschäfts- und Mandatsbedingungen treten am 15. Mai 2025 in Kraft.